Satzung des Vereins

„Fachverband CyberBerater Deutschland e.V. (CyberVerband)“

in der Fassung vom 11.05.2020

Im Sinne des AGG gilt für mehrere Personen die Anrede in der Mehrzahl, für weibliche und juristische Personen die weibliche Anrede.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt     den      Namen „Fachverband CyberBerater Deutschland e.V. (CyberVerband)“, im folgenden "Verein" genannt.
  • Er hat seinen Sitz in Engen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet am 31.12. des Jahres der Eintragung.

 

§ 2 Vereinszweck

  • Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  • Der Verein verfolgt folgende ideelle Zwecke:

 

  1. Stärkung und Förderung des Berufsbildes des Cyber-Beraters als Fachberater seiner Mandanten in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten;
  2. Förderung der beruflichen Qualifikationen der Mitgliedsbetriebe und deren Mitarbeiter durch Aus- und Fortbildung;
  3. Information der Mitgliedsunternehmen über aktuelle Fragen im Bereich Cyber Risiken als Fachberater;
  4. Förderung der Geselligkeit und des kollegialen Meinungsaustausches unter den angeschlossen Mitgliedsbetrieben;
  5. Förderung der Versicherungswissenschaft;
  6. Beratung der Mitgliedsunternehmen, soweit rechtlich zulässig;
  7. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der geschäftlichen Werbung;
  8. Aktivlegitimation zur Führung von Musterprozessen, die für den Verein und seine Mitglieder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
  • Der Verein kann Träger gemeinsamer Einrichtungen sein.
  • Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

§ 3 Art der Mitgliedschaft

  • Vollmitglied des Vereins kann jeder in Deutschland tätige VersicherungsvertreterIn, MehrfachagentIn und VersicherungsmaklerIn werden, welche(r) eine der nachfolgenden, gültigen Qualifikation hat:
  1. „FachberaterIn für Cyber Risiken mit TÜV Rheinland geprüfter Qualifikation“
  2. „FachberaterIn für CyberRisiken TÜg“
  3. Datenschutzbeauftrage(r) mit entsprechender Qualifikation
  4. „Zertifizierte Fachkraft für IT-Sicherheit“
  5. eine abgeschlossene Fachausbildung zum Technischen UnderwriterIn (Sach-/ und/oder Haftpflicht) besitzt

 

  1. ein abgeschlossenes Informatikstudium und die Tätigkeit im Versicherungsbereich nachweisen kann.
    1. Vollmitglieder haben Anspruch auf die Nutzung aller durch den Verein bereitgestellten Leistungen.
    2. Vollmitglieder sind im vollen Umfang stimmberechtigt.

 

  • Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen, oder Personengesellschaften werden, die durch Leistung von Beiträgen oder Zuwendungen den Vereinszweck fördern, ohne jedoch Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können und ohne stimmberechtigt zu sein.

 

§ 4 Beginn und Ende der Vollmitgliedschaft

  • Die Vollmitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten. Über Beschwerden entscheiden die

Gründungsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Vollmitgliedschaft wird wirksam, wenn dem Beitrittswilligen die Aufnahme bestätigt wurde und nach Maßgabe des Aufnahmeantrages der Mitgliedsbeitrag gezahlt ist.
  • Das Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vollmitgliedschaft dauert ab Beginn mindestens 12 Monate und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich oder in Textform gekündigt wurde. Die Vollmitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Mitgliedschaft angenommen wurde. Fällt der Beginn einer Vollmitgliedschaft nicht auf den 1. Januar, wird für das laufende Kalenderjahr der Mitgliedsbeitrag nur anteilig fällig und eine Kündigung der Vollmitgliedschaft ist für dieses Kalenderjahr ausgeschlossen.
  • Die Vollmitgliedschaft endet durch Wegfall der gültigen Qualifikation, Austritt, oder durch Ausschluss.
    1. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch den

Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung wird dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, hat es das Recht zur Beschwerde. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten. Über Beschwerden entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Vollmitgliedschaft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Vollmitglieder sind berechtigt, Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, soweit sie ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
  • Vollmitglieder verpflichten sich, die Vereinszwecke zu fördern und den Jahresbeitrag gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung zu zahlen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Vollmitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich als Jahresbeitrag zu Beginn eines Mitgliedsjahres fällig, spätestens jedoch am 10. des jeweiligen Monats.
  • Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Diese kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
  • Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten. In besonderen Fällen kann der Vorstand niedrigere Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen. Für den Zeitraum vorübergehender Aussetzung ruht die Mitgliedschaft.
  • Beitragsrückerstattungen - auch anteilig - werden nicht vorgenommen.
  • Weitere Bestimmungen regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

     

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorsitzendem
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandsbeirates in unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren oder bis auf Widerruf gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Der Widerruf der Bestellung ist auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränkt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Vorstandsmitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben, namentlich bei groben Pflichtverletzungen oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  • Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen bestellt werden, die Vollmitglieder des Vereins sind. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person oder einen Personenzusammenschluss, kann jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter in den Vorstand gewählt werden.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vollmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.

 

  • Der verbleibende Vorstand ist auch berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

     

§ 8 a Vertretung des Vereins

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie der Schatzmeister und der Schriftführer.
  • Der Vorsitzende sowie der Stellvertreter sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Schatzmeister und der Schriftführer sind jeweils nur gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  • Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind im Innenverhältnis im vorhinein gemeinsam von mindestens zwei der Vorstände im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen. Gleiches gilt bei Veräußerungen von Vereinsbesitz in nicht unerheblichem Umfang.

§ 8 b Aufgaben des Vorstandes

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
  • Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  • Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands können durch diesen Beiräte berufen werden, die ihn in allen Belangen unterstützen und beraten. Es können auch Nichtmitglieder berufen werden, wenn ihre Fach- und Sachkenntnisse dem Zweck der Gemeinschaft dienen.
    1. Beiräte, die Vollmitglied des Vereins sind, können durch den Vorstand mit Handlungsvollmachten als besondere Vertreter nach § 30 BGB ausgestatten werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand kann sich der Hilfe externer Dienstleister, Vereine oder Verbände bedienen um die satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen, Leistungen zu erbringen und Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen und abzuberufen, sowie weiteres Personal zu beschäftigen.
    1. Der vom Vorstand betraute Geschäftsführer kann durch den Vorstand mit Handlungsvollmachten als besonderer Vertreter nach § 30 BGB ausgestattet werden. Näheres regelt der Dienstvertrag.
  • Dem Schriftführer obliegt es, über die Vorstandssitzungen sowie auf der Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
  • Dem Schatzmeister obliegen die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen dem Kassenprüfer zur Überprüfung vorzulegen.
  • Stehen der Eintragung im Vereinsregister durch das zuständige Amtsgericht bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
  • Der Vorstand ist berechtigt, den Sitz des Vereins zu ändern, eine vom Sitz des Vereins abweichende Verwaltungsstelle einzurichten, zu ändern, oder aufzulösen.
  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Finanzielle Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gegen Nachweis in dem nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Umfang erstattet. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an den Vorstand beschließen.


§ 8 c Vorstandssitzungen; Beschlussfassung

  • Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch 2 mal pro Jahr einberufen. Sie können, analog der Mitgliederversammlungen, auch online abgehalten werden. Die Einladung erfolgt 7 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
  • Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend oder online sind. Der einzelvertretungsberechtigte Vorsitzende ist an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Bei Stimmengleichheit ist das Votum des Vorsitzenden maßgeblich.
  • Beschlüsse können in Sitzungen, schriftlich, per E-Mail, oder in Textform gefasst werden.
  • Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, hierbei muss mindestens ein Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sein.


§ 8 d Vereinsvermögen

(1) Die zwei Vorsitzenden und der Schatzmeister sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung und sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.


§ 9 A. Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Bestellung des Vorstandes,
    2. Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Haushaltsabrechnung,
    5. Genehmigung von Haushaltsplan und Haushaltsabrechnung,
    6. Entgegennahme der Berichte über außerplanmäßige Ausgaben,
    7. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrages auf Vorschlag des Vorstands für das folgende Geschäftsjahr,
    8. Beschlussfassung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an den Vorstand,
    9. Bestellung zweier Kassenprüfer für einen Zeitraum von 3 Jahren,
    10. Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
    11. Aberkennung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitgliedschaft,
    12. Beschlussfassung über die Beschwerde eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds,
    13. Beschlussfassung über die Online-Mitgliederversammlungsordnung,
    14. Grundsatzfragen zum Vereinszweck,
    15. Satzungsänderungen,
    16. Auflösung des Vereins.

 

  • Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich durch persönliche Treffen statt.
    1. Sofern dort die technischen Voraussetzungen für die Zusammenführung der Abstimmungen geschaffen werden, können sie durch Online-Mitgliederversammlungen ergänzt werden. Einzelheiten regelt die Online-Mitgliederversammlungsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird und von dieser geändert werden kann.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung auf der Webseite des Vereins und per E-Mail.
  • Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens am 7. Tag vor der

Versammlung in Textform vorliegen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Wahlen werden von einem von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewähltem Wahlleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.


§ 9 a Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  • Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Bei juristischen Personen oder Personenzusammenschlüssen hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die ordnungs- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Beschlüsse einer Satzungsänderung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten. Anträge zur Satzungsänderung können nicht als

Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

  • Für eine Satzungsänderung, die die Auflösung des Vereins betrifft, ist eine Zustimmung von ¾ aller Stimmberechtigten nötig.
  • Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Auflösung erfordert die Zustimmung von 3/4 aller erschienenen Stimmberechtigten.
  • Anträge zu Satzungsänderungen sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Zusätzlich zur Protokollierung ist über die Versammlung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Text des Protokolls ist den Mitgliedern online zur Verfügung zu stellen.
  • Beschlüsse können auf Antrag des Vorstandes auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller sich daran beteiligenden Mitglieder ihre Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen internetgestützt oder schriftlich erklären. Weitere Voraussetzung ist hierbei, dass mindestens 1/3 der insgesamt stimmberechtigten Mitglieder über einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen ihre Gelegenheit zur Abstimmung über den Beschluss genutzt haben. Die Information über diesen Beschluss und die notwendige Zustimmung ist per E-Mail und auf der Webseite des Vereins allen Mitgliedern zugänglich zu machen.


§ 9 b Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von drei Jahren aus den Mitgliedern des Vereins zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Übersteigen die Mitgliedsbeiträge des zu überprüfenden Geschäftsjahres EUR 250.000.- (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend) ist zusätzlich ein Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer, ab einer Summe von EUR 1 Million (in Worten: Einer Million) stattdessen ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen und zusätzlich mit der Kassenprüfung gemäß (2) zu beauftragen. Wiederwahl und Wiederbestellung sind zulässig.
  • Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 10 Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung des Vereins ist etwaiges Vermögen auf die Vollmitglieder aufzuteilen.
  • Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


§ 11 Schiedsvereinbarung

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden vorab unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein vereinsinternes Schiedsgericht endgültig entschieden. Näheres regelt die Rechtsordnung.


§ 12 Satzungsbestandteile

(1) Bestandteile der Satzung sind:

  1. Beitragsordnung
  2. Online-Mitgliederversammlungsordnung
  3. Rechtsordnung

 

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, oder ungültig werden, wird die Wirksamkeit der gültigen Bestimmungen nicht berührt.

Die unwirksame Bestimmung ist so durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 11. Mai 2020 beschlossen.

 

 

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